Sanieren gegen den Willen einzelner Gläubiger, ohne Insolvenzverfahren

Bis 2021 gab es außerhalb der Insolvenz nur einen Weg: Alle mussten zustimmen. Ein einziger Gläubiger, der blockierte, konnte eine Sanierung verhindern, der alle anderen zugestimmt hatten. Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)hat das beendet. Seit dem 1. Januar 2021 lässt sich ein Restrukturierungsplan auch gegen den Widerstand einzelner durchsetzen, mit Mehrheiten, nicht mit Einstimmigkeit.

Wir prüfen, ob das StaRUG für Ihre Situation der passende Rahmen ist, erarbeiten den Restrukturierungsplan und begleiten das Verfahren.

Text: Das StaRUG steht nur offen, solange die Zahlungsunfähigkeit droht und nicht eingetreten ist. Ein Gespräch früh kostet nichts und hält den Weg offen.

Ansprechpartner
Alexander Worstbrock, Dipl.-Kfm.
Tel +49 541 500 38-0

Was Sie davon haben

  • Kein Insolvenzverfahren. Kein Verwalter, keine Insolvenzmasse, keine Antragstellung bei Gericht mit allem, was daran hängt.
  • Blockadehaltungen laufen ins Leere. Der Plan bindet auch die Gläubiger, die nicht zugestimmt haben, sofern die Mehrheiten stehen.
  • Das Verfahren wird nicht öffentlich bekannt gemacht. Kunden, Lieferanten und Wettbewerber erfahren nichts, solange Sie es nicht wollen.
  • Sie führen Ihr Unternehmen weiter. Die Geschäftsleitung bleibt im Amt, ohne Sachwalter an der Seite.
  • Sie greifen nur ein, wo es nötig ist. Der Plan kann sich auf einzelne Gläubigergruppen beschränken, Lieferanten und Arbeitnehmer bleiben außen vor.

Ein enges Zeitfenster

Der Zugang hängt an einem einzigen Punkt: drohende Zahlungsunfähigkeit. Das ist der Zustand, in dem das Unternehmen seine Zahlungen absehbar nicht mehr wird leisten können, der Prognosezeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.

Daraus folgt ein Fenster, das nach beiden Seiten geschlossen ist:

  • Zu früh geht nicht: Solange keine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, steht das Verfahren nicht offen.
  • Zu spät geht auch nicht: Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten oder liegt Überschuldung vor, ist der Weg versperrt, dann bleibt nur das Insolvenzrecht.

 

Dieses Fenster zu erkennen, setzt eine belastbare Planung voraus. Ohne integrierte Unternehmensplanung und Liquiditätsvorschau lässt sich weder begründen, dass die Zahlungsunfähigkeit droht, noch dass sie noch nicht eingetreten ist. Beides muss belegt werden.

Der Instrumentenkasten

Das StaRUG ist kein einheitliches Verfahren, sondern ein Baukasten. Genutzt wird, was gebraucht wird:

Restrukturierungsplan. Das Kernstück. Er teilt die betroffenen Gläubiger in Gruppen und regelt, welchen Beitrag jede Gruppe leistet, Verzicht, Stundung, Umwandlung in Eigenkapital, Änderung von Sicherheiten. Zustimmung mit je 75 % der Stimmrechte in jeder Gruppe. Wer dagegen stimmt, wird gebunden, sofern er nicht schlechter steht als ohne Plan.

Stabilisierungsanordnung. Auf Antrag untersagt das Gericht Vollstreckungen und die Verwertung von Sicherheiten für bis zu drei Monate. Das schafft den Zeitraum, in dem verhandelt werden kann.

Gerichtliche Planabstimmung. Die Abstimmung kann im eigenen Haus oder vor Gericht stattfinden. Vor Gericht ist sie aufwendiger, aber angreifbarer Streit über die Ordnungsmäßigkeit entfällt.

Restrukturierungsbeauftragter. In bestimmten Konstellationen bestellt das Gericht einen Beauftragten, insbesondere, wenn in Rechte von Verbrauchern oder kleineren Unternehmen eingegriffen werden soll oder eine Stabilisierungsanordnung umfassend wirken soll.

Krisenfrüherkennung ist keine Kür

Mit demselben Gesetz kam eine Pflicht, die viele Geschäftsführungen bis heute nicht auf dem Schirm haben: § 1 StaRUG verpflichtet Geschäftsleiter haftungs- beschränkter Unternehmen, laufend über Entwicklungen zu wachen, die den Bestand des Unternehmens gefährden können, und bei Erkennen gegenzusteuern und die Aufsichtsorgane zu unterrichten.

Praktisch heißt das: Es braucht ein System, das solche Entwicklungen sichtbar macht. Eine rollierende Liquiditätsplanung und eine integrierte Planung mit Szenarien sind der übliche Weg, diese Pflicht zu erfüllen. Wer nichts dergleichen vorweisen kann, hat im Haftungsfall ein Begründungsproblem.

Das ist der Grund, warum wir bei vielen Mandaten mit der Planung anfangen und nicht mit dem Verfahren.

Was das StaRUG nicht kann

Ehrlichkeit gehört an diese Stelle, weil das Gesetz oft überschätzt wird:

  • Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt. Personalmaßnahmen sind über das StaRUG nicht zu erreichen, anders als im Insolvenzverfahren.
  • Kein Insolvenzgeld. Die Lohnfinanzierung, die eine Eigenverwaltung entlastet, gibt es hier nicht.
  • Laufende Verträge lassen sich nicht einseitig beenden. Wer aus teuren Miet- oder Lieferverträgen heraus muss, findet im StaRUG kein Werkzeug dafür.
  • Es braucht eine Mehrheit. Wo die Gläubigerstruktur zersplittert ist oder die Hauptgläubiger geschlossen ablehnen, führt der Weg nicht zum Ziel.

 

Wenn diese Punkte tragen, ist die Eigenverwaltung meist der wirksamere Weg. Welcher Rahmen passt, ist genau die Frage, die vor der Entscheidung steht, und sie lässt sich nur an den Zahlen beantworten.