Das Verfahren, in dem Sie die Leitung Ihres Unternehmens behalten.

Wer einen Insolvenzantrag stellt, gibt in aller Regel die Kontrolle ab: Ein Verwalter übernimmt, die Geschäftsführung wird zum Zuschauer. Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. der Insolvenzordnung kehrt das um. Sie bleiben im Amt, treffen die Entscheidungen weiter selbst und nutzen dabei die Instrumente, die das Insolvenzrecht für die Sanierung bereithält.

Wir begleiten Eigenverwaltungsverfahren seit Einführung des ESUG, von der Vorbereitung des Antrags über die Verfahrensführung bis zum Insolvenzplan. Als zertifizierte ESUG-Berater kennen wir beide Seiten des Tisches.

Was Sie davon haben

  1. Sie bleiben am Ruder. Die Geschäftsführung behält ihre Befugnisse, der Sachwalter hat eine Kontroll-, keine Leitungsfunktion.
  2. Das Verfahren schafft Liquidität. Löhne werden bis zu drei Monate über das Insolvenzgeld finanziert, Zins und Tilgung entfallen während des Verfahrens.
  3. Sie gewinnen Instrumente, die außerhalb fehlen. Verträge, die das Unternehmen belasten, lassen sich im Verfahren anders behandeln als davor.
  4. Das Verfahren ist begrenzt. Ein Eigenverwaltungsverfahren dauert im Regelfall sechs bis neun Monate, nicht Jahre.
  5. Die Gläubiger stehen häufig besser. Ein günstigeres Verfahren bedeutet eine höhere Quote — das ist das Argument, mit dem die Eigenverwaltung gegenüber dem Gläubigerausschuss vertreten wird.

Voraussetzungen, offen benannt

Die Eigenverwaltung ist kein Antrag, den man stellt, sondern eine Tür, die sich öffnet, wenn drei Dinge zusammenkommen.

Das Unternehmen ist im Kern gesund. Das Geschäftsmodell trägt, das Produkt hat einen Markt, die Struktur ist wettbewerbsfähig. Was fehlt, ist eine Bereinigung von Altlasten. Wo das Geschäftsmodell selbst das Problem ist, hilft kein Verfahren.

Der Antrag ist vorbereitet. Seit der Reform von 2021 verlangt das Gericht eine Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO: Finanzplan über sechs Monate, Sanierungskonzept, Darstellung des Verhandlungsstands mit den Gläubigern und eine Aussage zu Rückständen. Ein unvorbereiteter Antrag wird abgelehnt — und dann läuft das Regelverfahren.

Die Zeit reicht noch. Wer bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit kommt, hat die Vorbereitung nicht mehr. Der richtige Zeitpunkt liegt bei drohender Zahlungsunfähigkeit, also dann, wenn die Liquiditätsplanung zeigt, dass es in einigen Monaten nicht mehr reicht.

Vier Phasen

Vorbereitung. Prüfung der Sanierungsfähigkeit, Aufbau der Liquiditätsplanung, Erstellung der Eigenverwaltungsplanung, Auswahl und Abstimmung des vorgesehenen Sachwalters, Vorbereitung der Kommunikation. Diese Phase entscheidet über alles Weitere und dauert je nach Ausgangslage vier bis acht Wochen.

Vorläufiges Verfahren. Nach dem Antrag ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung an. Löhne laufen über die Insolvenzgeldvorfinanzierung, Altverbindlichkeiten werden nicht mehr bedient, der Betrieb läuft weiter. Jetzt zeigt sich, ob Lieferanten und Kunden halten — hier entscheidet die Kommunikation.

Eröffnetes Verfahren. Das Gericht eröffnet, die Eigenverwaltung wird bestätigt, der Sachwalter überwacht. Die Sanierungsmaßnahmen werden umgesetzt, parallel entsteht der Insolvenzplan.

Insolvenzplan und Aufhebung. Der Plan regelt, wie die Gläubiger befriedigt werden und wie das Unternehmen danach dasteht. Stimmen die Gruppen zu und bestätigt das Gericht, wird das Verfahren aufgehoben — das Unternehmen ist entschuldet und arbeitet weiter.

Die Eigenverwaltung braucht Vorlauf. Je früher wir auf Ihre Zahlen schauen, desto mehr Wege stehen offen

Ansprechpartner
Alexander Worstbrock, Dipl.-Kfm.
Tel +49 541 500 38-0

Unsere Rolle

  • Prüfung, ob die Eigenverwaltung der richtige Weg ist — ergebnisoffen und im Vergleich zu den Alternativen
  • Erstellung der Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO
  • Aufbau von Liquiditätsplanung und Berichtswesen in Verfahrensqualität
  • Begleitung im Verfahren, auf Wunsch mit Übernahme einer Leitungsfunktion
  • Verhandlung mit Gläubigern, Banken und Warenkreditversicherern
  • Mitwirkung am Insolvenzplan und an der Fortführungsrechnung
  • Zusammenarbeit mit den anwaltlichen Partnern, die die rechtliche Seite verantworten — die Antragstellung und die Vertretung im Verfahren gehören in anwaltliche Hand, nicht in unsere

Verfahren im Vergleich

Richtwerte. Der Einzelfall weicht ab.
Verfahren Dauer Aufsicht
Außergerichtliche Sanierung offen keiner
Schutzschirmverfahren bis 3 Monate Sachwalter
Eigenverwaltung 6–9 Monate Sachwalter
Regelinsolvenzverfahren ab 12 Monate Insolvenzverwalter

Häufige Fragen

In der Praxis trägt das Verfahren die Kosten ab etwa 15 Mitarbeitern oder einer Million Euro Jahresumsatz. Darunter ist der Aufwand selten verhältnismäßig.

Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist die engere Variante: Es steht nur offen, solange keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, verlangt die Bescheinigung eines unabhängigen Sachverständigen und gibt dem Unternehmen bis zu drei Monate, um in Ruhe einen Insolvenzplan zu erarbeiten. Dafür darf das Unternehmen den Sachwalter selbst vorschlagen und ist vor Vollstreckungen geschützt.

Der Preis ist der enge Zeitrahmen: Wer zu spät kommt, kann den Schutzschirm nicht mehr wählen. Welcher Weg passt, entscheidet sich an der Liquiditätslage — und die muss dafür belastbar gerechnet sein.

Ja. Die Geschäftsführung behält ihre Befugnisse; der Sachwalter überwacht, er leitet nicht. Das ist der Unterschied zum Regelverfahren, in dem ein Insolvenzverwalter übernimmt.